§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
§ 32 Absatz 1 und
§ 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
Frühere Fassungen von § 107b ALG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 10 RentÜGEG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst: „§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst: „ § 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021". 2. § 10 Absatz 1 ... I S. 163)] Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet." 5. § 107b wird wie folgt gefasst: „§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum ... volle Euro gerundet." 5. § 107b wird wie folgt gefasst: „ § 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021 § 32 Absatz 1 und § ...
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
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