Tools:
Update via:
§ 116 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
| |
§ 116 Wiederauffüllung geminderter angleichungsdynamischer Anrechte
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um Anrechte, die durch einen aufgrund des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlag von der Steigerungszahl gemindert worden sind, ganz oder teilweise wieder aufzufüllen.
(2) Die Beiträge werden auf der Grundlage des auf dem Versorgungsausgleich beruhenden und unter Berücksichtigung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) ermittelten Abschlags von der Steigerungszahl (§ 24 Abs. 2, § 101) berechnet. Für jeden vollen Wert ist das zwölffache des Betrages zu zahlen, der nach § 68 und § 114 als Beitrag für das Jahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, maßgebend ist. Für die Wirksamkeit der Beitragszahlung gilt § 187 Abs. 4 und 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(3) Sind Beiträge nach Absatz 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung gewährter Leistungen zurückzuzahlen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) G. v. 3. April 2009 BGBl. I S. 700 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 116 ALG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 9 Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
aktuell vorher | 01.05.2007 | Artikel 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 BGBl. I S. 554 |
aktuell | vor 01.05.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 116 ALG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 ALG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ALG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 9 VAStrRefG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... des Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird aufgehoben. 14. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz ...
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2575; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
Artikel 7 RÜAbschlG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... folgt gefasst: „§ 114 (weggefallen)". f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: „§ 116 (weggefallen)". g) Die ... f) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: „ § 116 (weggefallen)". g) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. 12. § 114 wird aufgehoben. 13. § 116 wird aufgehoben. 14. § 120 wird aufgehoben. ...
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 17 RVAGAnpG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht." 37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe Abs. 2" gestrichen. 38. § 120 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1218/a17513.htm