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Änderung § 43 ALG vom 01.05.2007

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§ 43 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 43 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Realteilung


(Text neue Fassung)

§ 43 Interne und externe Teilung


vorherige Änderung

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte im Versorgungsausgleich findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die Realteilung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) statt, wenn beide Ehegatten berücksichtigungsfähige Anrechte nach diesem Gesetz erworben haben. Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte auch Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sieht das Familiengericht auf seinen Antrag von der Realteilung ab. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Versorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.

(2) Die Realteilung erfolgt, indem zu Lasten der vom Ausgleichsverpflichteten nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht bei der für ihn zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse begründet wird.



(1) 1 Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. 2 Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) 1 Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. 2 Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

(3) 1 Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur
begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat und am Ende der Ehezeit eine bindende Rente wegen Alters nicht bezieht. 2 § 187 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.