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Änderung § 91 ALG vom 01.01.2008

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§ 91 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 91 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Wartezeit für Ehegatten befreiter Landwirte


(Text alte Fassung)

Die Wartezeit für eine Altersrente gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie

(Text neue Fassung)

Die Wartezeit von 15 Jahren gilt für Versicherte nach § 1 Abs. 3 als erfüllt, wenn sie

1. vor dem 2. Januar 1955 geboren sind,

2. am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind und

3. vom 1. Januar 1995 bis zum Beginn einer Altersrente anrechenbare Beitragszeiten zurückgelegt haben oder nur deshalb nicht zurückgelegt haben, weil Versicherungspflicht nach § 1 nicht bestanden hat, Versicherungsfreiheit nach § 2 oder eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorlag.




 
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