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Änderung § 58b ALG vom 01.01.2009

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§ 58b ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 58b ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger


(Text alte Fassung)

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und nimmt Verbandsaufgaben in der Krankenversicherung der Landwirte wahr. Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.

(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder

1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,

2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden und

3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsätzen für

a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation,

b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung),

c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben und

d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitätsvergleiche zwischen den Mitgliedern.

(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere

1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesinstitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,

2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden,

3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus,

4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,

5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern,

6. führen sie Arbeitstagungen durch,

7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese,

8. schließen sie Teilungsabkommen,

9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern,

10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen.

(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. § 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.