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Änderung § 53 ALG vom 01.01.2009

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§ 53 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 53 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Rechtsstellung


(Text neue Fassung)

§ 53 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


vorherige Änderung

Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; Mitglieder sind die landwirtschaftlichen Alterskassen.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Spitzenverband für die landwirtschaftlichen Alterskassen. Neben den sich aus den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben für die Alterssicherung der Landwirte wahr.

(2) Er nimmt ferner folgende Aufgaben wahr:

1. Abschluss von Verträgen im Namen seiner
Mitglieder mit Leistungserbringern,

2. Vorlage der Übersichten über
die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,

3. Bearbeitung des Versorgungsausgleichs für seine Mitglieder, einschließlich des Auskunftsverfahrens nach § 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

4. Wahrnehmung der Funktion als Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte.


 (keine frühere Fassung vorhanden)