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Änderung § 64 ALG vom 01.01.2009

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§ 64 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 64 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 64 Datenverarbeitung


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die landwirtschaftliche Alterskasse, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Pflegekasse desselben Bezirks dürfen personenbezogene Daten in gemeinsamen Dateien verarbeiten, soweit die Daten jeweils zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich sind. § 76 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die personenbezogenen Daten den Beschäftigten nur in dem Umfang zugänglich sind, in dem sie diese jeweils zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)