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Änderung § 46 ALG vom 01.01.2009

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§ 46 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 46 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das Nähere zu dem Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben, der Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse und Vergütungen entsprechend § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, sofern der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung von der Möglichkeit nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch macht.


 
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