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Änderung § 43 ALG vom 01.10.2009

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§ 43 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
§ 43 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 9c G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Interne Teilung


(Text neue Fassung)

§ 43 Interne und externe Teilung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zum Ausgleich der nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte findet zwischen den geschiedenen Ehegatten die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes statt. Dies gilt entsprechend für den Versorgungsausgleich nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von der ausgleichspflichtigen Person nach diesem Gesetz erworbenen Anrechte für die ausgleichsberechtigte Person Anrechte bei der für sie zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse übertragen werden. Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet (§ 102) und aus Zeiten im übrigen Bundesgebiet sind getrennt intern zu teilen.

vorherige Änderung

 


(3) Durch externe Teilung im Versorgungsausgleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur begründet werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.

 

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