Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 37 ALG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 ALG, alle Änderungen durch Artikel 237 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 37 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 37 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts


(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

(Text alte Fassung)

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

(Text neue Fassung)

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)