Änderung § 54 ALG vom 08.11.2006

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§ 54 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 54 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 237 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, Finanzierung


(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen untersteht der Aufsicht des Bundesversicherungsamtes. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(2) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 69, § 70 Abs. 1 und § 71d, §§ 72 bis 76 Abs. 1 und 2, § 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2 sowie für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die Übersicht über die Geschäfts- und Rechnungsergebnisse der landwirtschaftlichen Alterskassen eines Kalenderjahres ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

(3) Verwaltungskosten, die dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften aufgrund dieses Gesetzes entstehen, werden ihm von dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen erstattet.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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