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Änderung § 62 ALG vom 01.01.2012

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§ 62 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 62 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


Für die Führung und den Inhalt der Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von einer landwirtschaftlichen Alterskasse, einer landwirtschaftlichen Krankenkasse oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.