§ 18 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 18 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Beitragszeiten | |
(Text alte Fassung) Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zu einer landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. | (Text neue Fassung) Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt sind. |