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Änderung § 37 ALG vom 01.01.2013

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§ 37 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 37 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Betriebs- und Haushaltshilfe bei Tod des Landwirts


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Betriebshilfe kann für den überlebenden Ehegatten eines Landwirts erbracht werden, wenn er das Unternehmen des Verstorbenen als versicherungspflichtiger Landwirt weiterführt und

1. die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und

2. in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. § 10 Abs. 3 gilt.



2 Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

(2) 1 Betriebs- oder Haushaltshilfe kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Landwirts für insgesamt zwölf Monate erbracht werden. 2 § 10 Abs. 3 gilt.

(3) Der Leistungsberechtigte beteiligt sich angemessen an den entstehenden Aufwendungen unter Berücksichtigung seines Einkommens (Selbstbeteiligung); die Selbstbeteiligung beträgt höchstens 50 vom Hundert der entstehenden Aufwendungen.

vorherige Änderung

(4) Das Nähere zur Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Richtlinien geregelt, die von der Vertreterversammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung beschlossen werden. In den Richtlinien ist Näheres zu bestimmen zu den Maßstäben und Grundsätzen für eine wirtschaftliche Erbringung der Leistungen sowie zu den Verfahrens- und Prüfungsgrundsätzen für die notwendigen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.



(4) 1 Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. 2 Das Nähere über die Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.

(heute geltende Fassung)