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Änderung § 49 ALG vom 01.01.2013

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§ 49 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 49 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Sachliche Zuständigkeit


(Text neue Fassung)

§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte


vorherige Änderung

Für die Erfüllung der Aufgaben der Alterssicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig, soweit nicht die Erfüllung dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung übertragen ist.



Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alterssicherung der Landwirte und bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.

(heute geltende Fassung)