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Änderung § 79 ALG vom 01.01.2013

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§ 79 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 79 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 79 Finanzverbund


(Text neue Fassung)

§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren


vorherige Änderung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen tragen die Ausgaben der Alterssicherung der Landwirte gemeinsam.

(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung stellt unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen, der sonstigen Einnahmen einer jeden landwirtschaftlichen Alterskasse und der Bundesmittel nach § 78 sowie seiner Ausgaben die Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen sicher.

(3) (weggefallen)




(1) 1 Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten für die Alterssicherung der Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als 66 Millionen Euro betragen. 2 Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Alterssicherung der Landwirte vor. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den Deutschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und fügen eine Stellungnahme bei.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum Altersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.