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Änderung § 81 ALG vom 01.01.2013

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§ 81 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 81 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Erstattungen


(Text neue Fassung)

§ 81 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten.



 

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