§ 81 ALG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 81 ALG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
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(Text alte Fassung) § 81 Erstattungen | (Text neue Fassung)§ 81 (aufgehoben) |
Verwaltungskosten, die einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch die Durchführung dieses Gesetzes entstehen, sind von der bei ihr errichteten landwirtschaftlichen Alterskasse zu erstatten. |