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Änderung § 126 ALG vom 01.01.2013

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§ 126 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 126 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 

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Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente sind die landwirtschaftlichen Alterskassen zuständig. Örtlich zuständig ist die landwirtschaftliche Alterskasse, zu der zuletzt Beiträge gezahlt worden sind.



Für die Durchführung der Bestimmungen über die Landabgaberente ist die landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.