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Änderung § 27a ALG vom 01.01.2013

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§ 27a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 27a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

(Text alte Fassung)

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400 Euro monatlich,

(Text neue Fassung)

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.




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