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Änderung § 28 ALG vom 01.07.2015

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§ 28 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung
§ 28 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes


(Text alte Fassung)

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung und an die Stelle des 17,6fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.

(Text neue Fassung)

Trifft eine Rente wegen Todes mit Einkommen (§§ 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) des Berechtigten zusammen, gilt § 97 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung das 39,6fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung tritt.