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Änderung § 11 ALG vom 31.08.2018

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§ 11 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
§ 11 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch B. v. 25.08.2018 BGBl. I S. 1350
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Regelaltersrente


(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1. sie die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

(Text neue Fassung)

3. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. *)

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben und

3. nicht Landwirt sind.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG in B. v. 25. August 2018 (BGBl. I S. 1350)