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Änderung § 68 ALG vom 01.05.2007

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§ 68 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2007 geltenden Fassung
§ 68 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Beitragshöhe


(Text alte Fassung)

Der Beitrag für das auf die Festsetzung folgende Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.

(Text neue Fassung)

Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Für mitarbeitende Familienangehörige beträgt der Beitrag die Hälfte des Beitrags eines Landwirts.