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Änderung § 14 ALG vom 09.08.2018

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§ 14 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 14 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Witwenrente und Witwerrente


(1) 1 Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn

(Text alte Fassung)

1. das Unternehmen der Landwirtschaft des Verstorbenen abgegeben ist,

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat,

3. der überlebende Ehegatte nicht Landwirt ist und

(Text neue Fassung)

1. (aufgehoben)

2. der verstorbene Ehegatte die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und

3. (aufgehoben)

4. der überlebende Ehegatte

a) ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzieht,

b) das 47. Lebensjahr vollendet hat oder

c) erwerbsgemindert nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.

2 § 46 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung. 3 Als Kinder werden auch berücksichtigt

1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.

4 Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.

(2) Überlebende Ehegatten, die wieder geheiratet haben, haben unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige.



(heute geltende Fassung)