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Änderung § 15 ALG vom 09.08.2018

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§ 15 ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2018 geltenden Fassung
§ 15 ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Waisenrente


(Text alte Fassung)

1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente, wenn sie nicht Landwirte sind. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

(Text neue Fassung)

1 Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. 2 Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.