Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 27a ALG vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27a ALG, alle Änderungen durch Artikel 4a QuaChaG am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie des ALG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 27a ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 27a ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4a G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651

(Textabschnitt unverändert)

§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Abhängigkeit vom monatlich erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder von einem vergleichbaren Einkommen nach Maßgabe von Absatz 2 in voller oder teilweiser Höhe geleistet, wenn die in Absatz 2 genannten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. 2 Ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres bleibt außer Betracht. 3 Für das zu berücksichtigende Einkommen findet § 96a Absatz 2, 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nur berücksichtigt wird, wenn der Rentenbezieher Landwirt ist.

(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

a) in voller Höhe das 0,69fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße,

2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 450 Euro monatlich,

3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache,

b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,

c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache

der monatlichen Bezugsgröße.