(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
- 1.
- sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
- sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
- 1.
- die Regelaltersgrenze erreicht haben und
- 2.
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des
§ 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.
(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.