Erster Untertitel - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Erster Untertitel Renten wegen Alters
§ 11 Regelaltersrente
§ 12 Vorzeitige Altersrente

Zweites Kapitel Leistungen

Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen

Erster Unterabschnitt Renten

Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen

Erster Untertitel Renten wegen Alters

§ 11 Regelaltersrente


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn

1.
sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben und

2.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018

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§ 12 Vorzeitige Altersrente


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Landwirte können die Altersrente bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Absatz 1 Nummer 2 vorliegt und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2 hat oder gehabt hat.

(2) 1Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. 2Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 4a Qualifizierungschancengesetz G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2651 m.W.v. 9. August 2018



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