§ 86 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Dritter Unterabschnitt Teilhabe
§ 86 Teilhabe

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Dritter Unterabschnitt Teilhabe

§ 86 Teilhabe



Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur erfüllt, wenn der Versicherte in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Monate versichert war, stehen bis 31. Dezember 1996 den Beitragszeiten Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gleich, wenn

1.
der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat,

2.
der Sitz des Unternehmens der Landwirtschaft im Beitrittsgebiet liegt und

3.
vor dem 1. Januar 1995 keine Beiträge zur Altershilfe für Landwirte gezahlt worden sind.



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