§ 89 - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle
Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten
Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze
§ 89 Hinzuverdienstgrenze

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Erster Abschnitt Ergänzungen für Sonderfälle

Fünfter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für Renten

Zweiter Titel Hinzuverdienstgrenze

§ 89 Hinzuverdienstgrenze



Bestand am 31. Dezember 1994 Anspruch auf ein vorzeitiges Altersgeld, das spätestens am 1. Januar 1984 begonnen hat, tritt an die Stelle des Siebtels der monatlichen Bezugsgröße mindestens der Betrag von 320 Euro monatlich.



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