Dritter Unterabschnitt - Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)

Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10 Landwirte
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Fünftes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts
Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
§ 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes
§ 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten

Fünftes Kapitel Sonderregelungen

Zweiter Abschnitt Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts

Dritter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes



(1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden.

(2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen.

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§ 96 Anspruchsvoraussetzungen für Witwen- oder Witwerrenten


§ 96 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn

1.
der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und

2.
die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.

Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.

(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.

(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.

(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.

(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:

Todesjahr
des Versicherten
maßgebendes Lebensalter
JahreMonate
vor 2012 450
2012451
2013452
2014453
2015454
2016455
2017456
2018457
2019458
2020459
20214510
20224511
2023460
2024462
2025464
2026466
2027468
20284610.



Text in der Fassung des Artikels 17 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz G. v. 20. April 2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 m.W.v. 1. Januar 2008



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