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Synopse aller Änderungen des ALG am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 17 des GKV-WSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ALG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ALG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
ALG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(Textabschnitt unverändert)

§ 35a Zuschuß zum Beitrag zur Krankenversicherung


(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie bereits von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuß erhalten oder wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Er gilt vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Für die Anpassung des Zuschusses zum 1. Juli 2005 verringert sich der nach Satz 1 maßgebliche Beitragssatz um 0,9 Beitragssatzpunkte. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(2) Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt; von anderen Sozialleistungsträgern gezahlte Zuschüsse sind zu berücksichtigen.

§ 58b Aufgaben der Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger


vorherige Änderung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen. Weitere Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.



(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und nimmt Verbandsaufgaben in der Krankenversicherung der Landwirte wahr. Weiterer Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Die Spitzenverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Beschlüsse der Vertreterversammlungen werden mit der Mehrheit der gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in den Satzungen bestimmt.

(2) Die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterstützen ihre Mitglieder

1. durch das Bereitstellen einer Einrichtung zur Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Mitglieder,

2. bei der Beurteilung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Mitglieder, um ungerechtfertigte Unterschiede in der Rechtsanwendung zu vermeiden und

3. durch das Aufstellen von gemeinsamen Grundsätzen für

a) eine wirtschaftliche Gestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation,

b) einen kostengünstigen Personaleinsatz (Personalbedarfsbemessung),

c) die Planung und Durchführung größerer Investitionsvorhaben und

d) die Aufstellung von Kriterien für Qualitätsvergleiche zwischen den Mitgliedern.

(3) Ferner unterstützen die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen; insbesondere

1. vertreten sie ihre Mitglieder gegenüber Bundesinstitutionen, europäischen und internationalen Institutionen, anderen Trägern der Sozialversicherung und deren Verbänden, nationalen und internationalen Behörden, obersten Bundesgerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof,

2. unterstützen sie die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden,

3. erstellen sie Statistiken zu Verbandszwecken und werten diese aus,

4. beraten und unterrichten sie die Mitglieder sowie die Öffentlichkeit, auch durch Zeitschriften,

5. entscheiden sie Zuständigkeitskonflikte zwischen den Mitgliedern,

6. führen sie Arbeitstagungen durch,

7. führen sie Forschungsvorhaben durch oder vergeben diese,

8. schließen sie Teilungsabkommen,

9. schließen sie Verträge für die Mitglieder mit den Tarifpartnern,

10. organisieren sie die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern Beschäftigten, auch durch Errichtung und Betrieb von Bildungseinrichtungen oder Beteiligung an diesen.

(4) Die Spitzenverbände entwickeln in enger Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern Verfahren und Programme für die automatisierte Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der landwirtschaftlichen Sozialversicherung; grundsätzliche Entscheidungen werden von den Vorständen der Spitzenverbände gemeinsam und einheitlich getroffen. Zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung stellen die Spitzenverbände eine einheitliche Gliederung und Durchführung der Geschäftsprozesse der Mitglieder sicher. § 85 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(5) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unterhalten die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die landwirtschaftlichen Krankenkassen ein gemeinsames Rechenzentrum. Das Rechenzentrum verwaltet der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; hierbei wirken in den Selbstverwaltungsorganen des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen die Vertreter der versicherten Arbeitnehmer aus den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit. Grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere über Organisation und Sitz des Rechenzentrums, trifft der Vorstand des Gesamtverbandes der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit den Vorständen der übrigen Spitzenverbände; soweit dies wirtschaftlich ist, können bestehende Datenverarbeitungsanlagen weiter betrieben werden. Die Kosten des Rechenzentrums werden in Abhängigkeit von der Inanspruchnahme anteilig von den einzelnen Versicherungsträgern und den Spitzenverbänden getragen. Die Verteilung der Kosten bestimmt der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.