1Der Träger einer Verbraucherschlichtungsstelle hat für jedes Kalenderjahr einen Bericht über die Tätigkeit der Schlichtungsstelle zu erstellen, der mindestens die Informationen nach §
4 Absatz 1 der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung enthält, wobei an die Stelle der Vorschriften des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung treten.
2Der Tätigkeitsbericht ist bis zum 1. Februar des Jahres, das auf das Berichtsjahr folgt, auf der Webseite der Schlichtungsstelle zu veröffentlichen.
3Interessenten ist der Tätigkeitsbericht auf Anfrage auch in Textform zu übermitteln.