1Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat alle zwei Kalenderjahre einen Evaluationsbericht zu erstellen, in dem die Tätigkeit der Schlichtungsstelle umfassend dargestellt und bewertet wird.
2Der Evaluationsbericht muss die Informationen nach §
5 Absatz 1 der
Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung und nach §
20 enthalten.
3Der Evaluationsbericht ist bis zum 1. Februar des Jahres, das auf die Berichtsjahre folgt, an das Bundesamt für Justiz zu übermitteln.
4Die Berichtspflicht beginnt mit dem nächsten geraden Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Verbraucherschlichtungsstelle ihre Tätigkeit aufgenommen hat.
5Sie beginnt frühestens mit dem 1. Februar 2018.