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§ 1 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)

V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses



(1) 1Jede Rechtsanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte einschließlich der Syndikusrechtsanwälte. 2In ihr Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:

1.
von ihr aufgenommene niedergelassene europäische Rechtsanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland;

2.
von ihr aufgenommene Rechtsanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten nach § 206 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

3.
von ihr aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach § 209 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;

4.
dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist.

(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von den Rechtsanwaltskammern zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk

1.
nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind.



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Frühere Fassungen von § 1 RAVPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 01.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 RAVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RAVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RAVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RAVPV Inhalt des Verzeichnisses (vom 01.08.2022)
... in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist auch dieser einzutragen. Bei nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die ...
§ 3 RAVPV Eintragungen in das Verzeichnis (vom 01.08.2022)
... Eintragung der nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt ... erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer. Im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die ...
§ 6 RAVPV Einsichtnahme in das Verzeichnis (vom 01.08.2022)
... eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar. (3) Eintragungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar. (4) Die Ausgestaltung der Möglichkeit zur Einsichtnahme soll ...
§ 16 RAVPV Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis (vom 01.08.2022)
... trägt, abrufbereit zur Verfügung. Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen ...
§ 19 RAVPV Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (vom 01.08.2022)
... die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und 2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 2 BRAORefG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses". 2. ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst: „ § 1 Gegenstand des Verzeichnisses". 2. § 1 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Gegenstand des Verzeichnisses". b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 ... 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 1 " die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und ... eingefügt. b) In Satz 2 wird nach der Angabe „ § 1 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. In § 4 Absatz 1 Satz 3 ... eingefügt. 7. In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „ § 1 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 8. In § 7 Absatz 1 Satz 2 ... eingefügt. 12. In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 1 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 13. § 19 wird wie folgt ... die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und 2. nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen." 14. § 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 19 AnwBerRÄndG Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung
... zu § 31 wie folgt gefasst: „§ 31 (weggefallen)". 2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein ... 4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die ... Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 7. ... 10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „ § 1 " die Wörter „Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt.  ... In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort „stehen" die Wörter „sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen" eingefügt. 13. Dem § 21 werden die folgenden ...