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Teil 3 - Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV)

V. v. 23.09.2016 BGBl. I S. 2167 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
Geltung ab 28.09.2016, abweichend siehe § 32; FNA: 303-8-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis



1Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses für die Einsichtnahme über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission unter der Bezeichnung „Find a lawyer" betriebene elektronische Suchsystem, das im Deutschen die Bezeichnung „Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis" trägt, abrufbereit zur Verfügung. 2Der Abruf ist bezüglich des in § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personenkreises mit Ausnahme der Syndikusrechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Syndikusrechtsanwälte und der Syndikusrechtsanwälte aus anderen Staaten zu ermöglichen.




§ 17 Abrufbare Angaben



(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis den Abruf der folgenden im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben:

1.
Familienname und Vorname oder Vornamen des Rechtsanwalts;

2.
Berufsbezeichnung;

3.
Name der Kanzlei und deren Anschrift;

4.
Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse der Kanzlei;

5.
Internetadresse der Kanzlei;

6.
Kammerzugehörigkeit.


(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt zudem die Informationen abrufbereit zur Verfügung, die für eine Suche nach Fachanwaltsbezeichnungen, Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten erforderlich sind.

(4) Der Abruf von weiteren, in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Eintragungen im Gesamtverzeichnis darf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis nicht ermöglicht werden.




§ 18 Abrufbarkeit



(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen sicher, dass in ihrem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die in § 17 genannten Angaben des Gesamtverzeichnisses jederzeit über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis abrufbar sind.

(2) 1Die Bundesrechtsanwaltskammer hat durch geeignete organisatorische und dem aktuellen Stand entsprechende technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass sie von in ihrem Verantwortungsbereich auftretenden Fehlfunktionen beim Abruf über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis unverzüglich Kenntnis erlangt. 2Entsprechende schwerwiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, entsprechende andere Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben. 3Über sonstige ihr bekannt werdende Fehlfunktionen des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses hat sie den für dessen Führung Verantwortlichen unverzüglich zu unterrichten.