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Synopse aller Änderungen der RAVPV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 9 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RAVPV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RAVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
RAVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Elektronische Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern
    § 1 Verzeichnis und einzutragende Personen
    § 2 Inhalt des Verzeichnisses
    § 3 Eintragungen in das Verzeichnis
    § 4 Berichtigungen des Verzeichnisses
    § 5 Sperrung und Löschung von Eintragungen
    § 6 Einsichtnahme in das Verzeichnis
    § 7 Suchfunktion
    § 8 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 2 Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
    § 9 Führung des Gesamtverzeichnisses
    § 10 Inhalt des Gesamtverzeichnisses
    § 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis
    § 12 Berichtigung des Gesamtverzeichnisses
    § 13 Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
    § 14 Suchfunktion
    § 15 Datensicherheit und Einsehbarkeit
Teil 3 Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
    § 16 Abruf von Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis
    § 17 Abrufbare Angaben
    § 18 Abrufbarkeit
Teil 4 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
    § 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
    § 20 Führung der besonderen elektronischen Postfächer
    § 21 Einrichtung eines Postfachs
    § 22 Erstanmeldung am Postfach
    § 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
    § 24 Zugang zum Postfach
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte
(Text neue Fassung)

    § 25 Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte
    § 26 Datensicherheit
    § 27 Automatisches Löschen von Nachrichten
    § 28 Aufhebung der Zugangsberechtigung und Sperrung
    § 29 Löschung des Postfachs
Teil 5 Schlussvorschriften
    § 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    § 31 (aufgehoben)
    § 32 Inkrafttreten
    Schlussformel

§ 2 Inhalt des Verzeichnisses


(1) 1 Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung 'Professor' eingetragen. 2 Nicht-juristische Grade und Bezeichnungen müssen als solche erkennbar sein. 3 Die Rechtsanwaltskammer kann die Eintragung davon abhängig machen, dass die Berechtigung zum Führen des akademischen Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung 'Professor' nachgewiesen wird.

(2) Führt die eingetragene Person einen Berufsnamen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser eingetragen.

(3) Verfügt eine eingetragene Person über mehrere Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden.

(4) 1 Als Name der Kanzlei oder Zweigstelle ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person am jeweiligen Standort beruflich auftritt. 2 Sofern bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung eine Kurzbezeichnung geführt wird, ist diese als Name einzutragen. 3 Bei Syndikusrechtsanwälten ist als Name der Arbeitgeber einzutragen. 4 Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden.

(5) 1 An Telekommunikationsdaten werden, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen. 2 Zudem wird, soweit von der eingetragenen Person mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei und Zweigstelle eingetragen.

(6) 1 Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene Person seitdem ununterbrochen Mitglied einer Rechtsanwaltskammer gewesen ist. 2 Anderenfalls ist der Zeitpunkt der letzten Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer einzutragen. 3 Weist die eingetragene Person im Fall des Satzes 2 der Rechtsanwaltskammer den Zeitpunkt ihrer ersten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Bundesrepublik Deutschland nach, so ist auch dieser einzutragen. 4 Bei nach § 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer.

(7) 1 Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. 2 Betrifft das Verbot nur einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit, ist auch der Umfang des Verbots einzutragen. 3 Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. 4 Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.

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(8) 1 Die Eintragung eines Vertreters muss den Zeitraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist. 2 Ist der Vertreter nach § 53 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung allgemein für alle Vertretungsfälle eines Kalenderjahres bestellt, muss dies erkennbar sein.



(8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeitraum erkennen lassen, für den dieser bestellt ist.

(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und bestehende Auflagen einzutragen.



§ 11 Eintragungen in das Gesamtverzeichnis


(1) Sofern die Rechtsanwaltskammern die in ihren Verzeichnissen enthaltenen Angaben im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis eingeben, sind die zu übertragenden Daten zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

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(2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für einen Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen.



(2) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer trägt zu den eingetragenen Personen die Bezeichnung ihres besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in das Gesamtverzeichnis ein. 2 Wurde für eine Vertretung, einen Abwickler oder einen Zustellungsbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet, ist auch dessen Bezeichnung bei der eingetragenen Person einzutragen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen für die Zwecke der Suche nach diesen Angaben über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis. 2 Dabei sind nur folgende Tätigkeitsschwerpunkte eintragungsfähig:

1. Insolvenzrecht;

2. Wirtschaftsrecht;

3. Verbraucherrecht;

4. Strafrecht;

5. Arbeitsrecht;

6. Umweltrecht;

7. Recht der Europäischen Union (EU);

8. Familienrecht;

9. Menschen- und Bürgerrechte;

10. Immigrations- und Asylrecht;

11. Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht;

12. Recht der Informationstechnologie (IT);

13. Prozessvertretung, Mediation und Schiedsverfahren;

14. Schadensersatzrecht;

15. Eigentumsrecht;

16. Öffentliches Recht;

17. Sozialrecht;

18. Erbrecht;

19. Steuerrecht;

20. Verkehrs- und Transportrecht.



§ 19 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach


(1) 1 Das besondere elektronische Anwaltspostfach dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten auf einem sicheren Übermittlungsweg. 2 Ebenso dient es der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer untereinander.

(2) Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen dienen.

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern, den Rechtsanwaltskammern und sich selbst zum Zweck des Versendens von Nachrichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach die elektronische Suche nach allen Personen und Stellen zu ermöglichen, die über das Postfach erreichbar sind. 2 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zudem die Daten, die eine Suche im Sinne des Satzes 1 ermöglichen, auch den Gerichten zugänglich zu machen. 3 Sie kann sie auch anderen Personen und Stellen zugänglich machen, mit denen sie nach Absatz 2 eine Kommunikation ermöglicht.

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(4) Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.



(4) Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen stehen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 gleich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach


(1) 1 Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere ihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu gewähren. 2 Diese Zertifikate müssen nicht auf einer Hardwarekomponente gespeichert sein. 3 Zu ihnen muss jedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. 4 Zudem müssen sie von einem von der Bundesrechtsanwaltskammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter authentifiziert sein.

(2) 1 Der Postfachinhaber kann auch anderen Personen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewähren. 2 Verfügen die anderen Personen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein Zugangskonto anzulegen. 3 Der Zugang der anderen Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwendung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zugehörigen Zertifikats-PIN. 4 Der Postfachinhaber kann hierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen, anderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu gewähren. 5 Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

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(3) 1 Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. 2 Er kann anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardwarekomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. 3 Für die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4 Der Postfachinhaber kann anderen Personen zudem die Befugnis einräumen, Nachrichten zu versenden. 5 Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er jedoch nicht auf andere Personen übertragen.



(3) 1 Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. 2 Er kann anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardwarekomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. 3 Für die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4 Der Postfachinhaber kann anderen Personen zudem die Befugnis einräumen, Nachrichten zu versenden. 5 Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er jedoch nicht auf andere Personen übertragen. 6 Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(4) Der Postfachinhaber und die von ihm entsprechend ermächtigten anderen Personen können erteilte Zugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerrufen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 25 Vertreter, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte




§ 25 Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte


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(1) 1 Verfügt eine Person, die für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Person als Vertreter oder Abwickler bestellt oder von ihr als Zustellungsbevollmächtigte benannt wird, nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, unterrichtet die für die eingetragene Person zuständige Rechtsanwaltskammer die Bundesrechtsanwaltskammer über deren Bestellung oder Benennung. 2 Sie übermittelt hierzu die Angaben zur Identität der eingetragenen Person sowie den Familiennamen, die Vornamen und eine zustellfähige Anschrift der Person, für die das Postfach einzurichten ist. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet daraufhin für die bestellte oder benannte Person für die Dauer ihrer Tätigkeit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.



(1) 1 Verfügt eine Person, die für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Person von der Rechtsanwaltskammer als Vertretung oder Abwickler bestellt wird, nicht über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach, unterrichtet die für die eingetragene Person zuständige Rechtsanwaltskammer die Bundesrechtsanwaltskammer über deren Bestellung oder Benennung. 2 Sie übermittelt hierzu die Angaben zur Identität der eingetragenen Person sowie den Familiennamen, die Vornamen und eine zustellfähige Anschrift der Person, für die das Postfach einzurichten ist. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet daraufhin für die bestellte oder benannte Person für die Dauer ihrer Tätigkeit ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein.

(2) Die Rechtsanwaltskammern teilen der Bundesrechtsanwaltskammer mit, wenn aufgrund veränderter Umstände die Voraussetzungen für die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des Absatzes 1 entfallen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wird ein Vertreter oder Abwickler bestellt oder ein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer diesem für die Dauer seiner Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die er bestellt oder benannt wurde. 2 Dabei müssen für den Vertreter, Abwickler oder Zustellungsbevollmächtigten der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. 3 Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Übermittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automatisierten Verfahren. 4 Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Im Übrigen haben Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte Berechtigungen am besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person, für die sie bestellt oder von der sie benannt wurden, nur, soweit sie hierzu nach § 23 Absatz 2 bis 4 berechtigt wurden.



(3) 1 Bestellt die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung oder einen Abwickler, so räumt die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der Person ein, für die sie bestellt wurde. 2 Dabei müssen für die Vertretung oder den Abwickler der Absender und der Eingangszeitpunkt der Nachricht einsehbar sein; der Betreff, der Text und die Anhänge der Nachricht dürfen nicht einsehbar sein. 3 Die zur Einräumung des Zugangs erforderliche Übermittlung von Daten durch die Rechtsanwaltskammer an die Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt im automatisierten Verfahren. 4 Zu diesem Zweck zu übertragende Daten sind zumindest mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

(4) 1 Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des § 30, des § 46c Absatz 6 oder des § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihm benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihm bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so kann die Bundesrechtsanwaltskammer dieser Person für die Dauer ihrer Benennung oder Bestellung einen auf die Übersicht der eingegangenen Nachrichten beschränkten Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach des Rechtsanwalts einräumen, für den sie benannt oder bestellt wurde. 2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3 Der Antrag auf Einräumung eines Zugangs nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen.

§ 30 Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof


vorherige Änderung

Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind.



Von den Aufgaben, die nach dieser Verordnung der Rechtsanwaltskammer zugewiesen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof, dem Erlöschen dieser Zulassung und der Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers für einen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof verbunden sind.