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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung (1. UnbilligkeitsVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2016 BGBl. I S. 2210 (Nr. 47); Geltung ab 01.01.2017

Artikel 1 Änderung der Unbilligkeitsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2017 UnbilligkeitsV § 6 (neu), § 6

Die Unbilligkeitsverordnung vom 14. April 2008 (BGBl. I S. 734) wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Hilfebedürftigkeit im Alter

Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden würden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwartenden monatlichen Regelaltersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf der leistungsberechtigten Person nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch."

2.
Der bisherige § 6 wird § 7.