Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel
1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- Geschlecht,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 8 bis 10.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
- 2.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Antragsteller die betroffene Person mit ihrem Familiennamen oder einem früheren Familiennamen und mindestens einem jeweils dazugehörigen Vornamen, wobei für Vor- und Familiennamen eine phonetische Suche zulässig ist, sowie entweder mit einer Anschrift oder mit zwei weiteren Daten bezeichnet hat, wobei die Daten nach Absatz 5 Nummer 5 und 9 nicht zusammen verwendet werden dürfen, und".
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die weitere Bezeichnung der betroffenen Person nach Absatz 4 Nummer 1 können folgende Daten zusätzlich verwendet werden:
- 1.
- Ordensname,
- 2.
- Künstlername,
- 3.
- Geburtsdatum,
- 4.
- Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
- 5.
- Geschlecht,
- 6.
- Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,
- 7.
- Einzugsdatum zu einer Anschrift,
- 8.
- Auszugsdatum zu einer Anschrift,
- 9.
- Familienstand,
- 10.
- Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
- 11.
- Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners,
- 12.
- Sterbedatum,
- 13.
- Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745