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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV (1. BImSchV39ÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die durch Artikel 87 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

(1) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissionsgrenzwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Grenzwerte. In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren in der Luft unter den jeweiligen in § 10 festgelegten Zielwerten liegen, halten die zuständigen Behörden die Werte dieser Schadstoffe unterhalb dieser Zielwerte.

(2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen, halten die zuständigen Behörden die Werte unterhalb der langfristigen Ziele, soweit Faktoren wie der grenzüberschreitende Charakter der Ozonbelastung und die meteorologischen Gegebenheiten dies zulassen.

(3) Die zuständigen Behörden bemühen sich darum, die bestmögliche Luftqualität, die mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu bringen ist, aufrechtzuerhalten. Sie berücksichtigen dieses Ziel bei allen für die Luftqualität relevanten Planungen."

2.
Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die zuständigen Behörden stellen, soweit möglich, die Übereinstimmung der Luftreinhaltepläne mit den Lärmaktionsplänen nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und mit dem Programm zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen nach § 34 sicher, um die entsprechenden Umweltziele zu erreichen."

3.
§ 30 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jahresberichte für die von dieser Verordnung erfassten Schadstoffe. Die Jahresberichte enthalten eine Zusammenfassung der Überschreitungen von Grenzwerten, Zielwerten und langfristigen Zielen, Informationsschwellen und Alarmschwellen in den relevanten Mittelungszeiträumen gemäß den §§ 2 bis 10. Anhand der in den Jahresberichten enthaltenen Daten werden die Auswirkungen der Überschreitungen von den zuständigen Behörden zusammenfassend bewertet."

4.
Anlage 1 Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

„C.
Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

1.
Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:

a)
Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17 durchgeführt werden, können im Einklang mit den Anforderungen der harmonisierten Norm gemäß Buchstabe d an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien zurückverfolgt werden.

b)
Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen zur Messung der Luftqualität betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um kontinuierlich deren Präzision zu gewährleisten. Dieses System wird bei Bedarf, zumindest jedoch alle fünf Jahre, von den von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Referenzlaboratorien überprüft.

c)
Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren eingeführt. Die Einrichtungen, die mit Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren betraut sind, nehmen aktiv an den entsprechenden unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.

d)
Die nationalen Referenzlaboratorien werden von den zuständigen Behörden mit der Überprüfung der Qualitätssicherungs- und Kontrollsysteme beauftragt. Sie werden für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert, und zwar zumindest für die Schadstoffe, deren Konzentrationen in einem oder mehreren Gebieten oder Ballungsräumen über der unteren Beurteilungsschwelle liegen. Die Akkreditierung erfolgt nach der relevanten harmonisierten Norm zu den allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) verwiesen wird. Die beauftragten nationalen Referenzlaboratorien arbeiten eng mit den zuständigen Behörden zusammen. Sie koordinieren in Deutschland

aa)
die von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogramme,

bb)
die ordnungsgemäße Anwendung von Referenzmethoden und

cc)
den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.

Nationale Referenzlaboratorien, die Vergleichsprüfungen auf nationaler Ebene durchführen, sollen nach der relevanten harmonisierten Norm für Eignungsprüfungen, DIN EN ISO/IEC 17043:2010, Ausgabe Mai 2014, ebenfalls akkreditiert werden.

e)
Die nationalen Referenzlaboratorien nehmen mindestens alle drei Jahre an den von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten unionsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil. Sind die Ergebnisse dieser Beteiligung unbefriedigend, so sollen die nationalen Referenzlaboratorien bei der nächsten Vergleichsprüfung nachweislich Abhilfe schaffen und darüber der Gemeinsamen Forschungsstelle einen Bericht vorlegen.

f)
Die nationalen Referenzlaboratorien unterstützen die Tätigkeit des von der Kommission errichteten Europäischen Netzes nationaler Referenzlaboratorien.

2.
Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind."

5.
In Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 wird in den Zeilen „Obere Beurteilungsschwelle" und „Untere Beurteilungsschwelle" in der zweiten Spalte jeweils das Wort „siebenmal" durch das Wort „fünfunddreißigmal" ersetzt.

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

„C.
Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen.

Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren."

b)
Abschnitt D wird wie folgt gefasst:

„D.
Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Die für die Beurteilung der Luftqualität zuständigen Behörden dokumentieren für alle Gebiete und Ballungsräume umfassend die Verfahren für die Wahl der Standorte für Probenahmestellen. Sie zeichnen Grundlageninformationen für die Netzplanung und die Wahl der Standorte für Probenahmestellen auf. Die Dokumentation umfasst auch Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und detaillierte Karten. Die Dokumentation für Gebiete oder Ballungsräume, in denen die Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder orientierenden Messungen ergänzt werden, umfasst auch die Einzelheiten dieser zusätzlichen Methoden sowie Angaben über die Art und Weise der Erfüllung der Kriterien gemäß § 14 Absatz 3.

Die Dokumentation wird erforderlichenfalls aktualisiert und mindestens alle fünf Jahre überprüft, um sicherzustellen, dass Auswahlkriterien, Netzplanung und Messstellenstandorte stets aktuell und dauerhaft optimal sind. Die Dokumentation wird der Kommission auf Anfrage innerhalb von drei Monaten übermittelt."

7.
Anlage 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Werte für" durch die Wörter „Konzentrationen von", das Wort „Stickstoffoxide" durch das Wort „Stickstoffoxiden" und das Wort „Partikel" durch das Wort „Partikeln" ersetzt.

b)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „2005 (Juni 2005)" durch die Wörter „2012, Ausgabe November 2012, August 2014," und das Wort „Luftqualität" durch das Wort „Außenluft" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „2005 (Juni 2005)" durch die Wörter „2012, Ausgabe November 2012," und das Wort „Luftqualität" durch das Wort „Außenluft" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „1999 (März 1999)" durch die Wörter „2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter „Luftbeschaffenheit - Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub - Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Referenzmessmethode" durch die Wörter „Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 wird die Angabe „14907:2005 (November 2005)" durch die Wörter „12341:2014, Ausgabe August 2014," ersetzt und werden die Wörter „Luftbeschaffenheit - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs" durch die Wörter „Außenluft - Gravimetrisches Standardmessverfahren für die Bestimmung der PM10- oder PM2,5-Massenkonzentration des Schwebstaubes" ersetzt.

ee)
In Nummer 7 wird die Angabe „2005 (Juli 2005)" durch die Wörter „2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort „Luftqualität" durch das Wort „Außenluft" ersetzt.

ff)
In Nummer 8 wird die Angabe „2005 (Juli 2005)" durch die Wörter „2012, Ausgabe Dezember 2012," und das Wort „Luftqualität" durch das Wort „Außenluft" ersetzt.

c)
Abschnitt D wird wie folgt gefasst:

„D.
Anerkennung der Daten anderer Mitgliedstaaten

Für den Nachweis, dass die Messgeräte die Leistungsanforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die zuständigen Behörden ausführliche Prüfberichte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern die Prüflaboratorien nach dem relevanten harmonisierten Standard für Prüf- und Kalibrierlaboratorien nach Anlage 1 Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe d akkreditiert wurden.

Die zuständigen Behörden stellen die Prüfberichte und alle Prüfergebnisse anderen zuständigen Behörden oder den von ihnen benannten Stellen zur Verfügung.

Prüfberichte müssen nachweisen, dass die Messgeräte alle Leistungsanforderungen erfüllen, wenn bestimmte Umwelt- und Standortbedingungen typisch für einen bestimmten Mitgliedstaat sind und außerhalb des Spektrums der Bedingungen liegen, für das das Gerät in einem anderen Mitgliedstaat bereits geprüft und typgenehmigt wurde."

d)
Abschnitt E wird aufgehoben.

8.
In Anlage 7 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Schutz der menschlichen Gesundheit" in der Spalte „Zielwert" die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

9.
In Anlage 9 Abschnitt A wird die Tabelle wie folgt gefasst:

„Einwohnerzahl
(x 1.000)
Ballungsraum1Andere Gebiete1 Ländlicher Hintergrund
< 250 11 Station/50.000 km²
(als mittlere Dichte für
alle Gebiete pro Land)2
< 50012
< 1.000 22
< 1.500 33
< 2.000 34
< 2.750 45
< 3.750 56
> 3.750 1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
1 zusätzliche Station je
2 Mio. Einwohner
1 Amtliche Anmerkung: Mindestens eine Station in Gebieten, in denen die Bevölkerung
voraussichtlich der höchsten Ozonkonzentration ausgesetzt ist. In Ballungsräumen müssen
mindestens 50 Prozent der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2 Amtliche Anmerkung: Eine Station je 25.000 km² in orografisch stark gegliedertem
Gelände wird empfohlen."


10.
In Anlage 11 Abschnitt B wird in der Tabelle in der Zeile „Blei" Unterzeile „Kalenderjahr" in der Spalte „Frist für die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts" die Angabe „1)" eingefügt.

11.
In Anlage 12 Abschnitt B wird in der Tabelle in der vierten Zeile die Angabe „= 8,5 - < 13" durch die Angabe „> 8,5 - < 13" und in der siebten Zeile die Angabe „> 22" durch die Angabe „≥ 22" ersetzt.

12.
In Anlage 13 Nummer 8 werden nach dem Wort „wurden" die Wörter

„:

a)
Auflistung und Beschreibung aller in den Vorhaben genannten Maßnahmen

b)
Zeitplan für die Durchführung

c)
Schätzung der angestrebten Verbesserung der Luftqualität und des für die Verwirklichung dieser Ziele veranschlagten Zeitraums"

eingefügt.

13.
Anlage 17 Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle wird wie folgt gefasst:

Benzo[a]pyrenArsen,
Kadmium
und Nickel
Polyzyklische aromatische
Kohlenwasserstoffe
außer Benzo[a]pyren,
gesamtes gasförmiges
Quecksilber
Gesamt-
ablagerung
- Unsicherheit     
 Ortsfeste und
orientierende Messungen
50 % 40 % 50 % 70 %
 Modellierung60 % 60 % 60 % 60 %
- Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
- Mindestzeiterfassung     
 Ortsfeste Messungen* 33 % 50 %   
 Orientierende Messungen*,** 14 % 14 % 14 % 33 %
* Amtliche Anmerkung: Über das Jahr verteilt, um unterschiedlichen klimatischen und
durch menschliche Aktivitäten bedingten Verhältnissen Rechnung zu tragen.
** Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden,
jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen."


 
b)
Satz 11 wird aufgehoben.

c)
Nach Satz 12 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Die Vorschriften für Einzelproben gemäß den vorhergehenden sieben Sätzen gelten auch für Arsen, Kadmium, Nickel und das gesamte gasförmige Quecksilber. Die Entnahme von Teilproben aus PM10-Filtern zur anschließenden Untersuchung auf Metalle ist zulässig, sofern erwiesen ist, dass die Teilprobe für die Gesamtprobe repräsentativ ist und die Nachweiseffizienz beim Abgleich mit den relevanten Datenqualitätszielen nicht beeinträchtigt wird. In Abweichung zur 24-stündigen Probenahme zur Untersuchung des Metallgehalts von PM10 nach der DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, und den Bestimmungen zur Messdauer nach Abschnitt 9.3 der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, ist eine wöchentliche Probenahme zulässig, sofern die Erfassungseigenschaften dadurch nicht beeinträchtigt werden."

14.
Anlage 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme und" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als Referenzmethode für die Probenahme von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."

b)
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Probenahme und" gestrichen und wird nach dem Wort „Analyse" das Wort „von" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Als Referenzmethode für die Probenahme polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft gilt die Methode, die in DIN EN 12341:2014, Ausgabe August 2014, beschrieben ist."

c)
In Abschnitt C werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:

„Als Referenzmethode für die Bestimmung des gesamten gasförmigen Quecksilbers in der Luft gilt die Methode, die in der DIN EN 15852:2010, Ausgabe November 2010, beschrieben ist."

d)
Abschnitt D wird wie folgt gefasst:

„D.
Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium und Nickel gilt die Methode, die in der DIN EN 15841:2010, Ausgabe April 2010, beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Quecksilber gilt die Methode, die in der DIN EN 15853:2010, Ausgabe November 2010, „Außenluftbeschaffenheit - Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung der Quecksilberdeposition" beschrieben ist.

Als Referenzmethode für die Bestimmung der Ablagerung von Benzo[a]pyren und den anderen polyzyklischen Kohlenwasserstoffen gemäß § 20 Absatz 8 gilt die Methode, die in der DIN EN 15980:2011, Ausgabe August 2011, „Luftqualität - Bestimmung der Deposition von Benz[a]anthracen, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Dibenz[a,h]anthracen und Indeno[1,2,3-cd]pyren" beschrieben ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BImSchV39ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BImSchV39ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065; zuletzt geändert durch Artikel 112 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Anlage 17 39. BImSchV (zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (vom 31.12.2016)
...  --- ***) Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 1 Nr. 13 lit. b und c V. v. 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244) wurden hier wegen der nicht exakt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222
Artikel 2 43. BImSchVEV Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
... und Emissionshöchstmengen vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2244 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach dem ...