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§ 1 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes



(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.

(2) 1Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. 2Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. 4Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.

(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.



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Frühere Fassungen von § 1 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 21.12.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WindSeeG Zweck des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel, 1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei alle Ausbauziele überschritten werden dürfen, 2. die ...
§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom ... § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass ... des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden ...
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... durch Rechtsverordnung festgestellt. Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten ...
§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die ...
§ 79 WindSeeG Überwachung der Einrichtungen (vom 01.01.2023)
... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. (4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 3 3. WindSeeV Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
... Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-6.6 und N-6.7 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der ...

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
§ 1 4. WindSeeV Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung
...  2. nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten ...
§ 3 4. WindSeeV Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
... von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2549
Artikel 11 EEGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden," eingefügt. 2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf See" die Wörter ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... § 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „See" die ... 5. § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei die bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten ... im Jahr 2025, wobei Abweichungen zulässig sind, solange das Ausbauziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den ... 840 Megawatt" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „ § 1 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt und werden die Wörter „die ... Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter „das Ausbauziel für 2040 nach § 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... vor, insbesondere mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. (3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für ...
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelten Ziele für einen stetigen und kosteneffizienten ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... wird wie folgt gefasst: „Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Ziel des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 2a ... Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen." cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden ... § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden." bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59" durch die ... des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können." 9. § ... Satz eingefügt: „Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten ... das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale ... Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe „des § 1" ersetzt. 28. Der ... werden die Wörter „der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch die Angabe „des § 1 " ersetzt. 28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt ... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen." bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt ... und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen." c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem Wort ...