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§ 10 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen



(1) 1Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden

1.
die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Plangenehmigungsverfahren nach § 66 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch

a)
eine Bestandscharakterisierung,

b)
die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und

c)
eine Bestandsbewertung,

2.
eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert,

3.
Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche und

4.
die Untersuchungen zur Schifffahrt durchgeführt und dokumentiert, die erforderlich sind, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See zu identifizieren.

2Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. 3Dies wird vermutet

1.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt"2 durchgeführt worden sind,

2.
für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung - Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und -untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel"3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.

(2) 1Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen

1.
die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3,

2.
soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können,

a)
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 69 Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung maßgeblichen Belange und

b)
bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.

2Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.

(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.

---

2
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

3
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Frühere Fassungen von § 10 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WindSeeG Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, ... (2) Eine Fläche ist zentral voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § ...
§ 10a WindSeeG Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen (vom 01.01.2023)
... Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen zentralen Voruntersuchung a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 ... 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen. (2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. ...
§ 12 WindSeeG Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen (vom 01.01.2023)
... sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur zentralen Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und ... Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung ... Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. Sind der ... prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3 . Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über ... auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und 8. die Angabe, ob für die ...
§ 62 WindSeeG Datenüberlassung und Verzichtserklärung (vom 01.01.2023)
... beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen, jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die ...
§ 68 WindSeeG Planfeststellungsverfahren (vom 01.01.2023)
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz ...
§ 72 WindSeeG Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope (vom 01.01.2023)
... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten ...
§ 84 WindSeeG Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass 1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der ...
§ 91 WindSeeG Nutzung von Unterlagen (vom 01.01.2023)
... eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
...  a) weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus, b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 ... § 10 Absatz 1 genannten hinaus, b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten ... technischen Standards der Untersuchungen ergeben, c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3 , wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische ... vorliegen, d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, ... der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und e) einzelne Verfahrensschritte der ... auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen ...
§ 98 WindSeeG Bekanntmachungen und Unterrichtungen (vom 01.01.2023)
... bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
§ 1 3. WindSeeV Anwendungsbereich
... auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. --- 1) Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu ...

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
§ 1 1. WindSeeV Anwendungsbereich
... auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. --- 1 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu ...

Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
§ 1 4. WindSeeV Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung
... auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. --- 1 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 1 2. WindSeeV Anwendungsbereich
... auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. --- 1 Amtlicher Hinweis: Herausgegeben von und zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Erstattung von notwendigen ... nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen werden." 10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Erstattung von notwendigen ... nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen Voruntersuchung a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 ... 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen. (2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 ... auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Flächen § 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen § 10a ... zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, ... „oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1" eingefügt. 13. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ... Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen und 8. die Angabe, ob für die ... über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten ...