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§ 16 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen



1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,

3.
die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,

4.
für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,

5.
den Höchstwert nach § 19,

6.
die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,

7.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen,

8.
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und

9.
die Regeln für die Durchführung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1.





 

Frühere Fassungen von § 16 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10b WindSeeG Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen (vom 01.01.2023)
... Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16 . Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des ... Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht. (3) Nach ...
§ 17 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis ...
§ 21 WindSeeG Dynamisches Gebotsverfahren (vom 01.01.2023)
... wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die ...
§ 22 WindSeeG Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens (vom 01.01.2023)
... Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht ... Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein ...
§ 23 WindSeeG Zweite Gebotskomponente (vom 01.01.2023)
... des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... 2. im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem ... spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse ... sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen." 15. § 19 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. für jede Fläche die Bezeichnung der ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Abschnitt 2 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen § 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote  ... 10a Absatz 4 spätestens drei Monate vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16 . Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts ... abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräumung ... die Wörter „nicht zentral" eingefügt. 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt ... 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch ... mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet wird; der Nachweis ... wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine ... (1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht ... Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die ... des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird." 31. § 24 wird wie folgt geändert: a) ... „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und wird die Angabe „ § 16 " durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 2 oder 5" ersetzt. 72. Der ...