Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 18 Sicherheit



(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.

(2) 1Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. 2Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.

(3) 1Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. 2Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.





 

Frühere Fassungen von § 18 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 WindSeeG Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert (vom 01.01.2023)
... der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2 . Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend ...
§ 82 WindSeeG Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 2. bei ... bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 3. bei ... 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 4. bei ... gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem ... Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes veräußert wird und eine Sicherheit entsprechend § 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezogen auf die genehmigte Höhe der zu installierenden Leistung an die Bundesnetzagentur zur ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, ... die Wörter „nicht zentral" eingefügt. 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt ... für unterschiedliche Flächen abgeben." 26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ... der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2 . Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 ... und werden die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. bb) In den Nummern 2 bis 5 wird ... jeweils die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2b und 3 ...