Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 20 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
| |

§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert



(1) 1Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. 2Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. 3Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.

(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.





 

Frühere Fassungen von § 20 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20 , 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach ... der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt ...
§ 18 WindSeeG Sicherheit (vom 01.01.2023)
... Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach ...
§ 21 WindSeeG Dynamisches Gebotsverfahren (vom 01.01.2023)
... die diese Bieter abgegeben haben. (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist ... Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist ...
§ 24 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur ...
§ 25 WindSeeG Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag (vom 01.01.2023)
... für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten ...
§ 67 WindSeeG Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20 , 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... Vorhabenträger 1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20 , 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... und Hydrographie einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach ...
§ 85 WindSeeG Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen (vom 01.01.2023)
... Zuschläge nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden. ...
§ 86 WindSeeG Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich ...
§ 87 WindSeeG Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch ...
§ 95 WindSeeG Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung (vom 01.01.2023)
... Netzanbindungskapazität nutzen, die er 1. aufgrund eines Zuschlags nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25 a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind ... müssen, b) die Festlegung von Mindestgebotswerten, c) eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen, d) die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Strom (StromBGebV)
V. v. 02.01.2017 BGBl. I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Anlage StromBGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.02.2024)
... nicht zentral voruntersuchte Flächen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. § 20 des Windenergie-auf-See- Gesetzes 5.119,00 ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023)
... mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß den §§ 20 , 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, einen ... (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität ... für die Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 20 , 21, 34 oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene ...

Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
§ 2 1. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 24 des Windenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein ...

Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
§ 2 2. WindSeeV Begriffsbestimmungen
... die natürliche oder juristische Person, die in der Ausschreibung der Bundesnetzagentur nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes den Zuschlag und damit nach § 24 des Windenergie-auf-See-Gesetzes das Recht erhält, ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 9 EnSiGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... „§ 92" ersetzt. 4. In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „ § 23 " durch die Angabe „§ 54" ersetzt. 5. In § 71 Satz 3 wird die ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen". b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 23a Evaluierung des ... für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde." 18. Dem § 23 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro ... abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag." 19. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Evaluierung des ... auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a verfügen, ... Vorhabenträger 1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder ... geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht."  ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag erhalten haben, jeweils einen ... (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität auf der ... zu hören. (5) Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene ... erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
Artikel 1 StromBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
...  Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Ge- setzes für Windenergieanlagen auf See 4.712,00  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. StromBGebVÄndV
...  Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset- zes für Windenergieanlagen auf See 5.119,00  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert § 21 Dynamisches Gebotsverfahren  ... und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20 , 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 ... der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt ... eines dynamischen Gebotsverfahrens nach § 22 Absatz 1." 25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) ... Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach ... durch die Angabe „des § 1" ersetzt. 28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst: „§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert ... 28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt gefasst: „ § 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ... Geboten, die diese Bieter abgegeben haben. (7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." ... Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden." 30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter 1. das ausschließliche Recht zur ... 32. In § 25 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 20 oder § 21" ersetzt. 33. § 29 wird wie folgt geändert:  ... 6 werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „ §§ 20 , 21, 34 oder 54", die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ... bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „den §§ 20 , 21, 54" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: ... Hydrographie einreichen oder b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach ... In Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 oder § 34" durch die Wörter „den §§ 20 , 21, 34 oder 54" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ... die Wörter „§ 23 oder nach § 34" werden durch die Wörter „den §§ 20 , 21, 34 oder 54" ersetzt. 67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie ... und die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20 , 21, 34 oder 54" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... werden die Wörter „§ 23 oder nach § 34" durch die Wörter „den §§ 20 , 21, 34 oder 54" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder ... bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „ § 20 oder § 21" ersetzt. c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:  ...