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§ 33 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 33 Höchstwert



Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.





 

Frühere Fassungen von § 33 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 4 Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2532

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... den Gebotstermin, 2. das Ausschreibungsvolumen, 3. den Höchstwert nach § 33 , 4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 ...
§ 94 WindSeeG Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See (vom 01.01.2023)
... 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33 und 2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf." 3. In § 33 werden die Wörter „12 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter „10 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  § 31 Anforderungen an Gebote § 32 Sicherheit § 33 Höchstwert § 34 Zuschlagsverfahren § 35 Flächenbezug ...