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§ 38 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag



Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.



 

Zitierungen von § 38 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Zuschlagswert und anzulegender Wert § 37 Rechtsfolgen des Zuschlags § 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag Abschnitt 4 (weggefallen)  ... 48 Absatz 7" durch die Angabe „§ 69 Absatz 7" ersetzt. 36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5 eingefügt: „Abschnitt 4 ...