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§ 67 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen



(1) 1Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. 2Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 92 erforderlich.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017

1.
für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und

2.
sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.

(3) 1Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. 2Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.

(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.

(5) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. 2Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 67 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10a WindSeeG Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen (vom 01.01.2023)
... dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 67 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das ...
§ 16 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und  ...
§ 29 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und 9. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche ...
§ 50 WindSeeG Bekanntmachung der Ausschreibung (vom 01.01.2023)
... und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 67 Absatz 5 oder nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf, 5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen ...
§ 102 WindSeeG Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2023)
... das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung (SoEnergieV)
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4328; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
§ 6 SoEnergieV Bekanntmachung der Ausschreibungen (vom 01.01.2023)
... die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach § 15, 7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt. 9. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das ... eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 22. § 46 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Zulassung von Einrichtungen § 66 Planfeststellung und Plangenehmigung § 67 Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmigung zu den Ausschreibungen § ... 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter „ § 67 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „nach Nummer 2 ... und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, 8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung und  ... „§ 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch die Wörter „ § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 34. In § 34 Absatz 3 wird ... und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur, 6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung, 7. ... Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung." 46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 5" durch die Angabe „ § 67 Absatz 5" und werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter ... 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 3" ersetzt. 71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 46" durch die Angabe „ § 67 " ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 74 bis 76" ...