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§ 81 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 81 Realisierungsfristen



(1) 1Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. 2Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.

(2) 1Bezuschlagte Bieter müssen

1.
innerhalb von

a)
zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder

b)
24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,

2.
spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist, gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,

3.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,

4.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und

5.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,

vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. 2Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 3Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(2a) 1Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. 2Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. 3Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn

1.
über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und

2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden.

4Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.

(3) 1Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. 2Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.





 

Frühere Fassungen von § 81 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 81 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WindSeeG Gegenstand des Flächenentwicklungsplans (vom 01.01.2023)
... Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 81 eingehalten werden können. (6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flächen in ...
§ 37 WindSeeG Rechtsfolgen des Zuschlags (vom 01.01.2023)
... Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 81 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und 2. im Umfang der ...
§ 59 WindSeeG Stromkostensenkungskomponente (vom 01.01.2023)
... gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 ...
§ 69 WindSeeG Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung (vom 01.01.2023)
... Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der ...
§ 82 WindSeeG Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 81 Absatz 2 verstoßen. (2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des ... entspricht 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden ... 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden ... 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden ... 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 ... auf See hergestellt worden ist, und 5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § ... Festlegung entsprechend anzuwenden. (2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der ... Fall einer Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a. (3) ... nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a . (3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die ... bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält: 1. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 , 2. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. die Frist nach § ... 1. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1, 2. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5. In den ... 1, 2. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder 3. die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 . In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags ...
§ 83 WindSeeG Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... zu errichten. (2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 81 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang ... 1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und 2. die nach § 81 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang ...
§ 84 WindSeeG Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (vom 01.01.2023)
... bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung ...
§ 88 WindSeeG Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen (vom 01.01.2023)
... Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter 1. nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... der Errichtung der Windenergieanlagen auf See a) eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 17d EnWG Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans (vom 29.12.2023)
... Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 81 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im ... Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 81 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (10) Die Regulierungsbehörde kann durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 16 KWKStrRÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und". b) In ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können." 7. § 6 wird wie folgt geändert: ... ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen." 30. § 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... „Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." b) Nach Absatz 2 wird ... Absatz 2b eingefügt: „(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der ... Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a." 32. § 63 ... nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a ." 32. § 63 Absatz 5 wird aufgehoben. 33. Nach § 63 wird ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 6 EEAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Dabei sind die Fristen zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete ...

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur erbracht worden ist, beauftragt der anbindungsverpflichtete ... der Anspruch nach Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. (10) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
...  Unterabschnitt 2 Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der ... bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt. g) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Eine ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter ... gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 ." 37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6. 38. Der bisherige ... Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der ... Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ... aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt, wird nach der Angabe „Nummer 1" die Angabe „100 Prozent" ... In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt und werden jeweils die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch ... und 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt. 63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt ... 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 59 Absatz 2" durch die Angabe „ § 81 Absatz 2" ersetzt. 64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt ... 1 werden die Wörter „§ 59 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „ § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, werden nach dem Wort „Planfeststellungsverfahren" die ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 59 Absatz 2" durch die Angabe „ § 81 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz ... aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „ § 81 " ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" ...
Artikel 5 2. WindSeeGuaÄndG Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes " ...