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§ 82 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen



(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 81 Absatz 2 verstoßen.

(2) 1Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht

1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,

2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,

3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,

4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und

5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.

2Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.

(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a.

(3) 1Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:

1.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1,

2.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder

3.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5.

2In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 82 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 19 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
aktuellvor 10.12.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 82 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 82 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WindSeeG Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten (vom 01.01.2023)
... der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des ...
§ 20 WindSeeG Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert (vom 01.01.2023)
... den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ...
§ 34 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023)
... (3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 . (4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des ...
§ 54 WindSeeG Zuschlagsverfahren (vom 01.01.2023)
... Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ...
§ 81 WindSeeG Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1  ...
§ 83 WindSeeG Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023)
... Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 ... 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit 1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, ...
§ 88 WindSeeG Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen (vom 01.01.2023)
... auf See erbracht hat oder 2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und ...
§ 96 WindSeeG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
... die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt, b) von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des ... von Fristen nach Buchstabe a, und c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, 4. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... benannt werden, 4.7 Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 82 des Windenergie-auf-See-Gesetzes , 4.8 Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 19 EEG2021-EG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Angabe „§ 25" die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 3. Dem § 60 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Zuschläge nach § 34 ist § ... 2 wird folgender Satz angefügt: „Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden." 4. In § 69 Absatz 4 ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden." 31. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „30 ...

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 17 EEAusG Änderung der Ausgleichsmechanismusverordnung
...  „10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes." b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... für Windenergieanlagen auf See § 81 Realisierungsfristen § 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen § 83 Ausnahme von den ... der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des ... Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ... In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „ § 82 Absatz 3" ersetzt. 35. § 37 wird wie folgt geändert: a) ... den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der ... d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 60" durch die Angabe „ § 82 " ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt ... durch die Angabe „§ 82" ersetzt. 62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 60" durch die Angabe „ § 82 " ersetzt. b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 59 ... Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. 69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt: ... bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 60 Absatz 3" durch die Angabe „ § 82 Absatz 3" ersetzt. cc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 60 ... c werden die Wörter „§ 60 Absatz 1 und 2" durch die Wörter „ § 82 Absatz 1 und 2" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 45 bis ...