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§ 91 - Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 754-29 Energieversorgung
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§ 91 Nutzung von Unterlagen



(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.



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Frühere Fassungen von § 91 WindSeeG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1325

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91 WindSeeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91 WindSeeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WindSeeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens zwei ...
§ 51 WindSeeG Anforderungen an Gebote (vom 01.01.2023)
... durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 ...
§ 65 WindSeeG Geltungsbereich von Teil 4 (vom 01.01.2023)
... 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend ...
§ 103 WindSeeG Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur (vom 01.01.2023)
... mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. (2) Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 9 EnSiGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... 2. In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 " durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91" ... „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91" ersetzt. 3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt.  ...

Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 1 WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen". f) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe zum Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Sonstige ... „Windenergieanlagen auf See oder der zugehörigen" gestrichen. 35. Nach § 67 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: „Abschnitt 3 Sonstige ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... auf See § 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung § 91 Nutzung von Unterlagen Abschnitt 3 Sonstige Energiegewinnung § 92 ... durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit höchstens ... durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist, 3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkommastelle; § 30 Absatz 1 ... die Angabe „§ 62 Absatz 3" ersetzt. 71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Die ...
Artikel 11 2. WindSeeGuaÄndG Änderung der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
... § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderliche ...